Parktore

Lageplan des Schlossparks Pillnitz mit gesperrten Parkzugängen


Tabelle der Parktore
(Auflistung vom Hauptzugang am Schlossmuseum im Uhrzeigersinn)

Nr. Minifoto Lage Status
vor
April
Status
ab
April
Verkehrs-
anbindung
Bemerkung
1 Hauptzugang
am
Schlossmuseum
Ein-/Ausgang Ein-/Ausgang Linie 63: Pillnitzer Platz
Dampferanlegestelle Pillnitz
Schlossparkplatz
barrierefrei,

Kassenhaus

2 Hauptzugang
an der
Löwenkopfbastei
Ein-/Ausgang

geschlossen

Umweg 200 m

Dampferanlegestelle Pillnitz  
3 Tor
am
Wasserpalais
Ein-/Ausgang

Ausgang

Umweg 350 m

Fähre Pillnitz-Kleinzschachwitz
Dampferanlegestelle Pillnitz

nicht barrierefrei

4 Maillebahn
rechts
Ein-/Ausgang Ein-/Ausgang Fähre Pillnitz-Kleinzschachwitz
Linie 63: Leonardo-da-Vinci-Str.
Parkplatz
barrierefrei,

Kassenhaus

5 Maillebahn
links
Ein-/Ausgang

geschlossen

Umweg 50 m

Fähre Pillnitz-Kleinzschachwitz
Linie 63: Leonardo-da-Vinci-Str.
Parkplatz
 
6 Tor
am
Bodemerweg
Ein-/Ausgang

Ausgang

Umweg 350 m

Linie 63: Bodemerweg

nicht barrierefrei

7 Tor
am
Palmenhaus
Ein-/Ausgang

Ausgang
(Eingang nur mit
gültigem Ticket)

Linie 63: Bodemerweg

Kassenautomat
nicht barrierefrei
erreichbar

8 Tor
am
Rathausplatz
geschlossen geschlossen Linie 63: Rathaus Pillnitz  
9 Tore
am
Chinesischen
Pavillion
geschlossen geschlossen Linie 63: Rathaus Pillnitz  
10 Tor
gegenüber
HTW-
Gebäude
Ein-/Ausgang

geschlossen

Umweg 400 m

Linie 63: Rathaus Pillnitz  
11 Tor
hinter
Bergpalais
Ein-/Ausgang

geschlossen

Umweg 50 m

Linie 63: Pillnitzer Platz
Schlossparkplatz

bei Veranstaltungen
auf Bühne
hinter Bergpalais
nicht mehr
nutzbar



Hinweise:
Gesetze zur Wahrung der Barrierefreiheit
1. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes
2. Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG

Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG)
SächsGVBl. Jg. 2004 Bl.-Nr. 8 S. 196 Fsn-Nr.: 840-6 Fassung gültig ab: 30.07.2005

§ 1 Ziele des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern …

(2) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.