Lageplan des Schlossparks Pillnitz mit gesperrten Parkzugängen |
Gesetze zur Wahrung der Barrierefreiheit |
1. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes |
2. Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz - SächsIntegrG) SächsGVBl. Jg. 2004 Bl.-Nr. 8 S. 196 Fsn-Nr.: 840-6 Fassung gültig ab: 30.07.2005 § 1 Ziele des Gesetzes (1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern … (2) Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. |