Lageplan des Schlossparks Pillnitz mit gesperrten Parkzugängen |
Gesetze zur Wahrung des Siedlungsraumes |
Sächsische Verfassung 1. Abschnitt, Art. 10 (1) "Das Land hat ... die Landschaft als Ganzes einschließlich ihrer gewachsenen Siedlungsräume zu schützen." |